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Kurzantwort: Einen Garten mietest du in Deutschland meist als Kleingarten, also über einen Pachtvertrag mit einem Verein. Die erste Anlaufstelle sind die Kleingärtnervereine vor Ort und ihre Stadt- und Kreisverbände. Die Pacht ist gedeckelt: Nach § 5 Bundeskleingartengesetz darf höchstens das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlangt werden. Dazu kommen Vereinsbeitrag, Umlagen und eine einmalige Ablöse.
„Garten mieten“ ist umgangssprachlich. Rechtlich wird ein Kleingarten verpachtet, und das macht einen Unterschied — der Pächter darf die Früchte ziehen und ist durch ein eigenes Gesetz geschützt.
Daneben gibt es den privaten Weg: eine Wiese oder ein Grundstücksteil, den jemand gegen Geld überlässt. Der Schutz ist dort ein anderer.
Hier steht, wo du suchst, welche Regeln das Bundeskleingartengesetz setzt, womit du bei den Kosten rechnen musst und wie lange es dauern kann.
Wo du in deiner Nähe suchst
Der direkteste Weg führt zum Kleingärtnerverein in deinem Stadtteil. Die Vereine führen die Wartelisten selbst. Ein Anruf oder ein Besuch am Vereinsheim bringt mehr als jedes Formular.
Darüber stehen die Stadt- und Kreisverbände, in vielen Städten mit einer gemeinsamen Bewerbungsseite für alle angeschlossenen Vereine. Bundesweit sind laut einer Meldung des Deutschen Bundestags vom 23. Juni 2021 rund 900.000 Kleingärten in etwa 13.500 Vereinen organisiert, weitere 200.000 Gärten liegen bei anderen Organisationen.
Der zweite Weg ist privat: Anzeigen in Kleinanzeigenportalen, Aushänge, Nachfragen bei Landwirten. Solche Verträge laufen als Pacht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der besondere Kündigungsschutz des Bundeskleingartengesetzes gilt dort nicht — dafür gibt es keine Gartenordnung und keine Gemeinschaftsarbeit.
Was das Bundeskleingartengesetz vorschreibt
Ein Kleingarten dient nach dem Gesetz der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und der Erholung. Es geht also um beides: um Anbau für den Eigenbedarf und um Freizeit.
§ 3 setzt zwei Grenzen. Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Und: Zulässig ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Wie viel Fläche tatsächlich bepflanzt sein muss, steht nicht im Gesetzestext. Die Rechtsprechung verlangt einen erkennbaren Anbauanteil; viele Vereine setzen dafür in ihrer Gartenordnung ein Drittel der Parzelle an. Frag im Verein nach, wie es dort gehandhabt wird.
Was ein Kleingarten kostet
Die Pacht selbst ist der kleinste Posten. § 5 Absatz 1 Bundeskleingartengesetz deckelt sie auf höchstens das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, Gemeinschaftsflächen anteilig eingerechnet.
Dazu kommen: Vereinsbeitrag, Umlagen für Wege, Wasser und Zäune, Versicherungen, Abrechnung von Wasser und Strom sowie Grundsteuer und öffentliche Lasten, die der Verpächter weitergeben darf.
Der größte Einzelposten ist die Ablöse beim Einstieg. Sie steht dem Vorpächter für Laube, Gehölze und Anlagen zu und wird von geschulten Wertermittlern des Verbands geschätzt. Verlange das Wertermittlungsprotokoll und vergleiche es mit dem, was du siehst.
Nicht zu vergessen: die Arbeitsstunden. Die meisten Vereine verlangen jährlich eine feste Zahl an Gemeinschaftsstunden oder eine Ersatzzahlung.
Wartezeit — und wo es schneller geht
In den Ballungsräumen ist die Nachfrage hoch. Auf dem Land und in Teilen Ostdeutschlands ist es umgekehrt: Der Bundestag nannte 2021 rund 65.000 leerstehende Kleingärten, das waren sieben Prozent des Bestands.
Zum Vergleich: 1990 gab es in Deutschland etwa 1,3 Millionen Pachtparzellen für den eigenen Obst- und Gemüseanbau. Der Bestand ist seither deutlich gesunken.
Drei Dinge verkürzen die Wartezeit spürbar. Bewirb dich bei mehreren Vereinen gleichzeitig. Schau auf Anlagen in Randlagen, an Bahndämmen oder ohne Stromanschluss. Und melde dich im Spätsommer, wenn Kündigungen zum Jahresende ausgesprochen werden.
Hilfreich ist außerdem, sich zu zeigen. Neben dem Listenplatz zählt bei vielen Vereinen auch, wer beim Arbeitseinsatz mitgeholfen oder beim Sommerfest ausgeschenkt hat. Ein Nachmittag im Jahr kostet wenig und macht aus einer Nummer einen Namen. Frag im Vereinsheim einfach nach dem nächsten Termin.
Vor der Unterschrift: worauf du achtest
Lass dir drei Dokumente geben, bevor du zusagst: den Pachtvertrag, die Gartenordnung des Vereins und das Wertermittlungsprotokoll der Parzelle. Alle drei zusammen ergeben erst das vollständige Bild.
In der Gartenordnung stehen die Punkte, über die später gestritten wird: erlaubte Baumhöhen, Heckenhöhe zum Weg, Zahl der Gemeinschaftsstunden, Ruhezeiten, Regeln für Hunde, Grillen und Übernachten.
Geh die Parzelle einmal in Ruhe ab. Achte auf den Zustand der Laube, auf alte Öl- oder Farbreste, auf große Bäume, die laut Gartenordnung womöglich weichen müssen, und auf den Wasseranschluss. Was du übernimmst, musst du auch entsorgen, wenn du wieder gehst.
Und frag nach den Winterregeln. In vielen Anlagen wird das Wasser von Oktober bis April abgestellt, manche Vereine sperren die Anlage in dieser Zeit ganz. Wer den Garten als Ganzjahresrückzugsort plant, sollte das vorher wissen.
Häufige Fragen
Wie groß darf ein Kleingarten sein?
Er soll nach § 3 Bundeskleingartengesetz nicht größer als 400 Quadratmeter sein.
Darf ich in der Laube übernachten?
Gelegentlich ja, dauerhaft wohnen nicht. Die Laube darf höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche einschließlich Freisitz haben und nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Wie hoch darf die Pacht sein?
Höchstens das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, § 5 Bundeskleingartengesetz.
Was ist die Ablöse?
Eine einmalige Zahlung an den Vorpächter für Laube, Gehölze und Anlagen. Sie wird durch Wertermittler geschätzt, das Protokoll solltest du dir zeigen lassen.
Geht es auch ohne Verein?
Ja, über einen privaten Pachtvertrag. Dann fehlen aber der besondere Kündigungsschutz und der gedeckelte Pachtzins des Bundeskleingartengesetzes.
Quellen
§ 3 Bundeskleingartengesetz — Kleingarten und Gartenlaube
§ 5 Bundeskleingartengesetz — Pacht
Deutscher Bundestag, heute im bundestag: Zahl der Kleingärten nimmt ab
Geschrieben von Jonas, Redaktion spatenfreunde.de — er schreibt hier über Garten, Pflanzen und die Arbeit im Beet.







